Bagger4rent.ch AGB

1.Allgemeines 
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Der Mietvertrag untersteht schweizerischem Recht. 

In unseren Mietpreisen ist die Maschinenkaskoversicherung inbegriffen, Selbstbehalt pro Schadensereignis für den Mieter sind 1000.- exkl.MwSt.

Diese Versicherung deckt nur Schäden an unseren Mietmaschinen, für Schäden an Dritten haftet der Mieter. Der Mieter nutzt unsere Maschinen auf eigenes Risiko so dass die Vermieterin jegliche Haftung ablehnt.

Sämtliche Mietgeräte sind effizient gegen Diebstahl zu sichern. Für übermässige Farbschäden haftet der Mieter direkt.


2.1 Umfang 
Die Vermieterin überlässt dem Mieter die im Mietvertrag bezeichneten zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Die Mietmaschinen sind mit Sorgfalt zu behandeln, Beulen, Kratzer und übermässige Farbschäden werden in Rechnung gestellt. Der Vermieterin steht das Recht zu, die Mietgeräte jederzeit zu inspizieren und bei Verstoss gegen die Mietbedingungen das Mietverhältnis unverzüglich zu beenden.

Für die täglich Wartung ist der Mieter verantwortlich und haftet bei Schäden auf Grund zu wenig Betriebsflüssigkeiten selber.

Sollten technische Probleme an den Maschinen auftreten ist unverzüglich der Betrieb ein zustellen und die Vermieterin zu Informieren. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und organisiert schnellst möglichst

die Behebung der Defekte.

2.2 Eigentum 
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer Eigentum der Vermieterin. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum der Vermieterin am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zu anderen, ist die Vermieterin sofort schriftlich zu verständigen. 

2.3 Verwendung 
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin, dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs-, Unterhalts-, Überwachungs- und Wartungsvorschriften der Vermieterin, sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und zusätzlicher Belastung, sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland verbracht werden. 

3. Mietzins 

3.1 Grundlage 
Der vereinbarte Mietzins bei Pauschalmieten gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen, ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. 
Der Mietzins ist auch dann für die ganze vereinbarte Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Verlade-, Transport-, Verpackungs-, Einführungskosten nicht inbegriffen; diese werden extra verrechnet. 
Der Mieter ist verantwortlich, dass nur entsprechend ausgebildetes Personal die Maschinen bedient. 
Bei Stundenmiete werden eine Grundpauschale und min. 3 Std. pro Tag verrechnet. 

3.2 Fälligkeit, Verzug 
Der Mietzins wird nach Rückgabe der Maschine für Kurzzeitmieten innerhalb 15 Tagen fällig. Bei Langzeitmieten, ab 4 Wochen werden diese monatlich mit einem Zahlungsziel von 15 Tagen abgerechnet.

Eine Vorauszahlung der Miete kann jederzeit von der Vermieterin verlangt werden. 
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, so kann ihm die Vermieterin bei Mieten, die für ein halbes Jahr oder länger abgeschlossen sind, eine Frist von 30 Tagen, bei Mieten von kürzerer Dauer eine solche von 6 Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei. Spricht die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich der Vermieterin zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundenen Spesen zu seinen Lasten gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; die Vermieterin muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt. 

4.Beginn der Miete 
Die Miete beginnt am vertraglich vereinbarten Tag bzw. bei Abholung des Mietobjektes durch den Mieter. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Je nachdem, ob Versand oder Abholung durch den Mieter vorliegt. 

5. Beendigung der Miete 

5.1 Kündigung 
Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist aufzulösen. 

5.2 Rücktritt 
Die Vermieterin kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn 
– dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter, trotz Aufforderung der Vermieterin innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft 
– das Mietobjekt untervermietet wird oder Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden. 

5.2 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand und Erfüllung ist 9424 Rheineck

 

Rheineck, Januar 2019